Suchen Hilfe
VwGH 20.09.1990, 90/06/0043

VwGH 20.09.1990, 90/06/0043

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Erhebt eine Partei keine Berufung, wird der betreffende Bescheid aber auch nicht infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil der Partei abgeändert, so ist die von dieser Partei erhobene Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch die Partei unzulässig und daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B , 83/05/0085).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1) H, 2) M sowie 3) E gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zlen. A 17-K-4.487/1989-4,

A 17-K-1.949/1987-14, A 17-K-4.813/1989-3, betreffend Nichtzulassung als Parteienvertreter, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erging an H und M als Eigentümer der Liegenschaft X ein baupolizeilicher Auftrag.

Gegen diesen Bescheid brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch B, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Berufung ein. Mit Schreiben vom wurde B mitgeteilt, die Zulassung eines Vertreters nach § 10 AVG setze den Bestand eines förmlichen Vollmachtsverhältnisses voraus. Er sei im Gegenstand als Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer eingeschritten, ohne daß dem Akt eine Vollmacht einliege. Er werde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 leg. cit. aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Vollmacht beizubringen. Mit Schreiben vom legte B eine Vollmacht vom , lautend auf Tr, B sowie die BV-Gesellschaft m.b.H. vor.

Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Stadt Graz der Drittbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes und des Grundstückes in Y den Auftrag, bewilligungslos ausgeführte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid brachte die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch B, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Berufung sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Den Anträgen war eine auf B ausgestellte Vollmacht vom beigelegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 2101, GZ 740, KG Z, verfügt. Gleichzeitig erging der Auftrag, bereits errichtete Dachgaupen binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und den konsensmäßigen Zustand (d.s. Dachflächenfenster) herzustellen. Dieser Bescheid erging unter 1. an die Drittbeschwerdeführerin, unter 2. an die Fa. BV-Gesellschaft m. b.H. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch B, die Berufung ein.

Mit erließ der Stadtsenat der Stadt Graz einen Bescheid, wonach der namens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführerin als Parteienvertreter eingeschrittene B gemäß § 10 Abs. 3 AVG 1950 als Bevollmächtigter der genannten Personen nicht zugelassen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte ausschließlich B (im eigenen Namen) die Berufung ein.

In der Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom , in der die Berufung des B als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid erging an B, den Beschwerdeführern wurde er zur Kenntnisnahme übermittelt.

Dennoch erhoben lediglich die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom nicht berufen. Dieser Bescheid wurde aber auch nicht infolge des Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert; die nunmehr erhobene Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch die Beschwerdeführer unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/05/0085 u.a.).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060043.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64562