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VwGH 19.06.1990, 90/04/0101

VwGH 19.06.1990, 90/04/0101

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B , 84/13/0011, 0020).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/29 90/04/0097 1

Entscheidungstext

Betreff

N betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. WA 88/04/0321-0334, gesetzten Frist

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/04/0321-0334-3, wurde dem Antragsteller und der N-GesmbH i. L. zur Erfüllung diverser Verbesserungsaufträge eine Frist von acht Tagen nach Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller N am zugestellt.

Nunmehr stellt N den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ihm gesetzten Frist zu bewilligen und die Frist zu verlängern. Er bringt hiezu vor, die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom sei am von der von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten übernommen und sofort an ihn weitergeleitet worden. Bei ihm sei sie am eingelangt. Er sei zur Zeit handlungsunfähig und werde in Costa Rica seit gefangen gehalten. Die verlangten Verbesserungsaufträge könnten ohne die diesbezüglichen Akten nicht erledigt werden. Die diesbezüglichen Akten befänden sich entweder in Österreich, seien bei der A-Fluggesellschaft in Verlust geraten oder seien hier von der hiesigen Interpol beschlagnahmt. Es könne daher zur Zeit nicht auf die Sache eingegangen werden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zlen. 84/13/0011, 0020 und vom , Zlen. 86/16/0245, 0246).

Diesem Erfordernis ist der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgekommen, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040101.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64543