VwGH 10.04.1991, 90/03/0278
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt (Hinweis E , 89/18/0200). Dies trifft umsomehr auf jemanden zu, der selbst nicht Zulassungsbesitzer ist und dem das Kfz von diesem zum Lenken überlassen wurde. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-V-8519/2-1990, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er es als die vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung benannte Person unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Imst binnen 14 Tagen eine entsprechende Auskunft darüber zu erteilen, wer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am um 18.06 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt habe, obwohl er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom hiezu aufgefordert worden sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom dahin beantwortet habe, daß ein H mit einer näher bezeichneten Anschrift in den Niederlanden zum angegebenen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Kraftfahrzeug seiner Freundin (der Zulassungsbesitzerin) einem ihm unbekannten Herrn, welchen er zum ersten Mal in einem Cafe angetroffen habe, zum Lenken überlassen. Im Verfahren getätigte Erhebungen hätten ergeben, daß es eine Person dieses Namens an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse in Holland nicht gebe. Darüber hinaus widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jemand einen Pkw, der noch dazu nicht einmal ihm gehöre, einer ihm bisher völlig unbekannten Person zum Lenken überlasse, dies noch dazu ohne Verständigung des Zulassungsbesitzers. Es werde daher davon ausgegangen, daß die Angaben des Beschwerdeführers unrichtig seien. Eine unrichtige Angabe sei der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes "bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge davon ausgeht, daß er den Namen des Lenkers dem Führerschein entnommen und diesen (den Lenker) auch nach seiner Adresse gefragt habe, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, der gemäß § 41 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Seinem an dieses Vorbringen geknüpften rechtlichen Schluß, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er eine falsche Adressenauskunft erhalten habe, weil er diese nicht habe überprüfen können, kommt daher keine Beachtlichkeit zu.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich dagegen, daß den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren die Glaubwürdigkeit versagt wurde, somit gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese ist jedoch nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung wahrzunehmen. Einen Schluß des Inhaltes, daß eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen überhaupt nicht existiere, hat die belangte Behörde entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht gezogen. Sie gelangte vielmehr auf Grund eines entsprechenden postalischen Vermerkes zu dem Ergebnis, daß es eine Person dieses Namens an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse in Holland nicht gebe. Dem vermag auch der Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, räumt er doch selbst die Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm angegebenen Anschrift des Lenkers ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß davon ausgegangen werden kann, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0200, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies trifft - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - umsomehr auf jemanden zu, der selbst nicht Zulassungsbesitzer ist und dem das Kraftfahrzeug bloß von diesem zum Lenken überlassen wurde. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bei der Fahrt neben dem Lenker gesessen sei und daher ein "besonderes Risiko" nicht eingegangen sei, vermag nicht entscheidend dagegen ins Gewicht zu fallen, stehen doch einem Beifahrer nur sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten auf das Bewegen des Fahrzeuges zur Verfügung. Bei der gegebenen Sachlage können die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen der belangten Behörde somit nicht als unschlüssig angesehen werden, zumal die von ihr als unglaubwürdig erachtete Darstellung des Beschwerdeführers durch keine objektiv nachprüfbaren Umstände erhärtet werden konnte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1990030278.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64542