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VwGH 23.01.1991, 90/02/0210

VwGH 23.01.1991, 90/02/0210

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
RS 1
Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (Hinweis E , 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E , 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0080 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. VI/2-1409/2-1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; sie beträgt sechs Wochen.

Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde, wie sich aus der Datierung der vom Beschwerdeführer verfaßten Beschwerde ergibt, dem Beschwerdeführer spätestens am zugestellt.

Diese am zu Post gegebene Beschwerde wurde jedoch - entgegen der zitierten Vorschrift des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG - nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (die im Verwaltungsverfahren als Behörde erster Instanz eingeschritten ist) eingebracht und von dieser in der Folge an die Burgenländische Landesregierung weitergeleitet. Diese Behörde übermittelte - nach dem Versuch einer diesbezüglichen Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers - die Beschwerde mit Schriftsatz vom im Postweg an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Langt das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unrichtigen Stelle ein, so erfolgt die Weiterleitung des unrichtig eingebrachten Rechtsmittels durch die unzuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters; bedient sich die Behörde, die das unrichtig eingebrachte Rechtsmittel an die richtige Stelle weiterleitet, hiezu der Post, so bleibt dann, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufes zur richtigen Stelle nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0250).

Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde zwar innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Post gegeben, sie jedoch bei der unrichtigen Stelle - weil nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof - eingebracht hat. Weiters ergibt sich aus der obigen Darstellung, daß die Beschwerdefrist spätestens am geendet hat und die Weiterleitung der Beschwerde im Postwege durch die belangte Behörde außerhalb dieser Frist erfolgte. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020210.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64537