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VwGH 19.12.1990, 90/02/0158

VwGH 19.12.1990, 90/02/0158

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E , 88/02/0017).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-10/1506/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die gegen den obzitierten Bescheid der belangten Behörde vom erhobene Beschwerde wurde am zur Post gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die sechswöchige Frist zur Erhebung einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die vorliegende Beschwerde wäre daher nur dann rechtzeitig erhoben worden, wenn die Zustellung des angefochtenen Bescheides am oder später rechtswirksam erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Der angefochtene Bescheid wurde zunächst im Wege der Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) beim Postamt zugestellt, jedoch der Behörde mit dem Postvermerk zurückgestellt, daß die Sendung nicht behoben worden sei. Mit Datum richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Behörde erster Instanz, wonach die Beschwerdeführerin vom 26. Mai bis auf Urlaub in Griechenland und Deutschland gewesen sei, was sie auch beweisen könne. Hierauf verfügte die Behörde erster Instanz neuerlich eine Zustellung des angefochtenen Bescheides. Aus dem bezüglichen Postrückschein ist ersichtlich, daß diese Sendung am im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist an diesem Tag). Auch diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben, vielmehr richtete sie mit Datum ein Schreiben an die Behörde erster Instanz, wonach sie "im Juli" ortsabwesend gewesen sei. Schließlich wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am ausgefolgt.

In der Beschwerde wird zu diesen Zustellvorgängen vorgebracht, es sei von der Zustellung am auszugehen, da die vorherigen Zustellversuche rechtsunwirksam gewesen seien, zumal sich die Beschwerdeführerin vom 26. Mai bis ohne Unterbrechung und ohne die Abgabestelle aufgesucht zu haben, in Griechenland (Paros) und in München befunden habe. Vom 7. Juli bis sei sie auf Urlaub "in Süditalien" gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0093) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin schon für den Zustelltag nicht einmal in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an diesem Tag auszugehen.

Im übrigen befindet sich in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk vom über ein von einem Organwalter der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin geführtes Telefongespräch mit dem Inhalt, daß die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat Belege für die behauptete Ortsabwesenheit bei der "1." Zustellung beizubringen, was die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen hat.

Erwähnt sei, daß die Beschwerdeführerin auch für die erwähnte Zustellung am kein durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen in Hinsicht auf ihre Ortsabwesenheit erstattet hat, doch kam dieser Zustellung im Grunde des § 6 Zustellgesetz keine rechtliche Bedeutung mehr zu.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Schlagworte
Beweismittel Urkunden
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020158.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64535