VwGH 26.09.1990, 90/02/0019
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StVO 1960 §82 Abs1; VwGG §27; VwGG §42 Abs5; VwRallg; |
RS 1 | Einer Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO kommt konstitutiver Charakter zu, sodaß eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht kommt (Hinweis E , 87/18/0099). |
Entscheidungstext
Betreff
N gegen den Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960
Spruch
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Bewilligung der Aufstellung von fünf Schautafeln am 11., 12. und , jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der "Fußgängerzone - Täglicher Markt" wird gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 abgewiesen.
Die Stadt Krems hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an den Magistrat der Stadt Krems gerichteten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei u.a. den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Mit Schreiben vom richtete die beschwerdeführende Partei einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 an den Stadtsenat der Stadt Krems, weil über ihren Antrag in Ansehung der Aufstellung der Schautafeln kein Bescheid ergangen sei.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. 89/02/0042, eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den Stadtsenat der Stadt Krems gerichtete Säumnisbeschwerde zurückgewiesen hatte, weil diese Behörde nicht die oberste sachlich in Betracht kommende Behörde ist, machte die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der Stadt Krems geltend.
In ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde vom macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Pflicht des Gemeinderates der Stadt Krems zur Entscheidung über ihren Antrag vom geltend und beantragt die kostenpflichtige Erteilung der Bewilligung der Aufstellung von fünf Schautafeln zu den im Spruch genannten Zeiten an dem ebenfalls im Spruch genannten Ort.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides eingeräumt. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid erlassen, aber - über Urgenz - mit Schreiben vom die Verwaltungsakten vorgelegt.
Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.
Ihr kann aber in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zlen. 87/18/0099 und 87/18/0100, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kommt einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 konstitutiver Charakter zu, sodaß eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht kommt. Der zeitlich auf den 11., den 12. und den bezogene Antrag war daher abzuweisen. Dies konnte in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Begehrens.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StVO 1960 §82 Abs1; VwGG §27; VwGG §42 Abs5; VwRallg; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990020019.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64532