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VwGH 04.04.1990, 90/01/0009

VwGH 04.04.1990, 90/01/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Da der Bundesverfassungsgesetzgeber mit Art 131 a B-VG nur eine Lücke im Rechtssystem schließen wollte, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen wollte, kann, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131 a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis auf B , 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0227 B RS 2
Normen
B-VG Art131a;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs6;
RS 2
Eine Beschwerde nach § 131a B-VG ist in jenen Fällen unzulässig, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (Hinweis B , 88/04/0227). Die belangte Behörde hat die bereits erfolgte Beschlagnahme des Spielautomaten auch bescheidmäßig verfügt. Der Bf hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Die durch den Bescheid bestätigte Beschlagnahme wurde durch den Bescheid zu dessen Gegenstand und besteht somit nicht mehr selbständig. Der Beschwerde gem Art 131a B-VG fehlt daher die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Entscheidungstext

Betreff

A gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, betreffend die in der am vorgenommenen Beschlagnahme eines Spielautomaten in F gelegene Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am beschlagnahmten Gendarmerieorgane in einem näher bezeichneten Lokal in F einen im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden näher bezeichneten Spielautomaten. Gegen diese der belangten Behörde zugerechnete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, die Beschlagnahme eines Spielapparates nicht erdulden zu müssen, verletzt.

Gemäß Art. 131 a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgte in Art. 131 a B-VG die Absicht, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes zu schaffen. Es können daher Belange, die in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden können, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Art. 131 a B-VG sein. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann hiebei insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 a B-VG auch in Fällen bejaht, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom , Slg. N.F. 9461/A, und vom , Zl. 88/04/0227).

Im Beschwerdefall ergibt sich aus den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom die bereits erfolgte Beschlagnahme des Spielautomaten auch bescheidmäßig verfügt hat. Den Verwaltungsakten zufolge hat die Beschwerdeführerin von dem ihr gegen diesen Bescheid zustehenden Berufungsrecht auch bereits Gebrauch gemacht.

Daraus folgt, daß die durch den angeführten Bescheid bestätigte Beschlagnahme zu dessen Gegenstand geworden ist und somit nicht mehr selbständig besteht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 625/78). Da sohin der vorliegenden Beschwerde die Berechtigung zur Erhebung mangelt, war diese § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131a;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64527