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VwGH 29.09.1989, 89/18/0113

VwGH 29.09.1989, 89/18/0113

Rechtssätze


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Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Die Zusammenfassung der Berufungsbescheide zweier oder mehrerer Beh in einer Ausfertigung ist dann zulässig, wenn aus dieser klar hervorgeht, welche Beh über welche erstinstanzlichen Absprüche als Berufungsbeh entschieden haben.
Normen
VStG §25 Abs1;
VStG;
RS 2
Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrages auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG - abgesehen von Privatanklagesachen - fremd.
Normen
AVG §45 Abs3;
VStG;
RS 3
Dem Verwaltungsstrafverfahren ist eine Vorschrift fremd, wonach dem Beschuldigten vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schlechthin und generell der Akteninhalt vorzuhalten sei; dem Parteiengehör wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschuldigten zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Norm
AVG §13a;
RS 4
Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach § 13 a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.
Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
RS 5
Weder die Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO noch jene nach § 52 lit a Z 10 a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.
Normen
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
RS 6
Die Tatortumschreibung "B 3, von Mannsdorf kommend in Richtung Groß-Enzersdorf" ist nicht ausreichend konkretisiert (Übertretungen § 16 Abs 1 lit c StVO, § 20 Abs 2 StVO, § 52 lit a Z 10 a StVO).
Normen
KFG 1967 §99 Abs1;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
RS 7
Ausführungen über die verschiedenen Anforderungen an die Tatortumschreibung einerseits bei den Übertretungen nach § 20 Abs 2 StVO, § 52 lit a Z 10 a StVO und § 16 Abs 1 lit c StVO, andererseits nach § 99 Abs 1 KFG (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64521