VwGH 26.05.1989, 89/18/0043
VwGH 26.05.1989, 89/18/0043
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach dem Offizialprinzip des Verwaltungsstrafverfahrens ist es nicht vorgesehen, daß einem Besch der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gleichsam wie es in gewissen Stadien des gerichtlichen Strafverfahrens erfolgt, in Form einer Anklage vorgehalten werden muß. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989180043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64519