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VwGH 26.05.1989, 89/18/0027

VwGH 26.05.1989, 89/18/0027

Rechtssatz


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Normen
AVG §13a;
AVG §37;
RS 1
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß § 13 a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E , 84/10/0033, E , 84/03/0394, E , 85/01/0150).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0237 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-64518