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VwGH 07.07.1989, 89/18/0015

VwGH 07.07.1989, 89/18/0015

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
RS 1
Bei der Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht hat und keine Sachentscheidung erlassen hat.
Normen
AVG §37;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
RS 2
Zufolge § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Derartige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des § 66 Abs 1 AVG 1950 vielmehr selbst vorzunehmen. (Hinweis auf E vom , 0172/61, VwSlg 5653 A/1961)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0372 E RS 1
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
RS 3
Die Notwendigkeit, dem Berufungswerber die von der Behörde im Berufungsverfahren ergänzten Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, begründet nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E , 87/18/0042).
Normen
AVG §37;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
VwRallg;
RS 4
Aus dem E VS , 695/77, VwSlg 9602 A/1978, ist in keiner Weise abzuleiten, daß die Befragung eines Zeugen in mündlicher Verhandlung stattzufinden hat.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
RS 5
Es besteht kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung im Verwaltungsverfahren (Hinweis E VS , 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987). Selbstverständlich bleibt es der Behörde unbenommen, zum Zwecke der Wahrheitsforschung Personen einander gegenüberzustellen, nur bestimmt keine Verfahrensbestimmung, dass eine solche Gegenüberstellung nur in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist.
Normen
AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs5;
RS 6
Ausführungen darüber, dass die Berufungsbehörde nicht darzutun vermochte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Anordnung einer mündlichen Verhandlung gegeben waren, vielmehr der Verdacht besteht, dass der Berufungsbescheid nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs 5 VStG einzuhalten (Hinweis E , 87/02/0161).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64517