VwGH 24.11.1989, 89/17/0141
VwGH 24.11.1989, 89/17/0141
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern zufolge der Vorschriften des § 235 Abs 2 Wr LAO auch Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Einbringung zu enhalten, wobei ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages nicht als Formgebrechen nach § 59 Abs 2 Wr LAO angesehen und dementsprechend behandelt werden kann (Hinweis E , 89/17/0070). |
Normen | |
RS 2 | Gibt der Wiederaufnahmswerber den Zeitpunkt, wann er von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, mit den Worten "vor wenigen Tagen" an, so kann in dieser Wendung nach dem Sprachgebrauch nicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstanden werden (Hinweis E , 89/17/0070), weshalb es in diesem Fall die Pflicht der Abgabenbehörden ist, den genannten Zeitpunkt datumsmäßig oder sonst genau festzustellen (Hinweis E , 84/17/0148). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64513