Suchen Hilfe
VwGH 24.11.1989, 89/17/0141

VwGH 24.11.1989, 89/17/0141

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs3 impl;
BAO §303 Abs2 impl;
BAO §85 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §235 Abs2;
LAO Wr 1962 §59 Abs2;
RS 1
Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern zufolge der Vorschriften des § 235 Abs 2 Wr LAO auch Angaben über die Rechtzeitigkeit seiner Einbringung zu enhalten, wobei ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages nicht als Formgebrechen nach § 59 Abs 2 Wr LAO angesehen und dementsprechend behandelt werden kann (Hinweis E , 89/17/0070).
Normen
AVG §69 Abs2 impl;
BAO §303 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §253 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Gibt der Wiederaufnahmswerber den Zeitpunkt, wann er von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, mit den Worten "vor wenigen Tagen" an, so kann in dieser Wendung nach dem Sprachgebrauch nicht ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstanden werden (Hinweis E , 89/17/0070), weshalb es in diesem Fall die Pflicht der Abgabenbehörden ist, den genannten Zeitpunkt datumsmäßig oder sonst genau festzustellen (Hinweis E , 84/17/0148).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64513