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VwGH 22.09.1989, 89/17/0090

VwGH 22.09.1989, 89/17/0090

Rechtssätze


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Normen
BAO §211 impl;
BAO §217 impl;
LAO Stmk 1963 §160;
LAO Stmk 1963 §165;
RS 1
Ein Gerichtserlag (hier: von Sparbüchern) zugunsten des Abgabengläubigers hat hinsichtlich der offenen Abgabenschuldigkeiten jedenfalls dann keine schuldbefreiende Wirkung, wenn die Beifügung von Bedingungen (hier: das Verfügungsrecht des Abgabengläubigers wurde von noch ausstehenden Entscheidungen des VfGH bzw VwGH über anhängige Beschwerdesachen abhängig gemacht) nicht rechtmäßig ist.
Normen
BAO §217 Abs1;
BAO §220;
BAO §254;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
RS 2
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; daher hat auch eine spätere allfällige Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit auf den durch die Säumnis verwirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß. Die Möglichkeit, den Säumniszuschlag einer späteren Herabsetzung der Abgabenschuld anzupassen, schuf erst die BAO-Novelle 1980 (siehe § 221 a BAO).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0029 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-64506