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VwGH 23.06.1989, 89/17/0085

VwGH 23.06.1989, 89/17/0085

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E , 81/11/0027, E , 84/11/0098).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0050 B VwSlg 12171 A/1986 RS 2
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedoch dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64505