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VwGH 18.01.1990, 89/16/0206

VwGH 18.01.1990, 89/16/0206

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1598/78 E VwSlg 10294 A/1980 RS 2
Normen
AVG §1;
BAO §1;
BAO §2;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;
RS 2
Für das in § 6 und § 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allg Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (Hinweis E , 88/16/0186).
Normen
AVG §9;
BAO §79;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Ergeht der letztinstanzliche Bescheid über den die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betreffenden Berichtigungsantrag einer Rechtspersönlichkeit nicht besitzenden Wohnungseigentumsgemeinschaft, so ist er - ungeachtet, ob und von wem der Vertreter der von der Gebührenvorschreibung betroffenen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft im Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren bevollmächtigt war oder nicht - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Gebührenschuldner einzugreifen (Hinweis B , 439, 470/69). Eine Beschwerde der Mitglieder dieser Gemeinschaft gegen den genannten Bescheid ist daher nach dem soeben erwähnten B mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

1. K, 2. N, 3. Sch, 4. St, 5. E, 6. A, 7. P, 8. B, 9. M, 10. H und 11. C gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 3514-33/89, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführer als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses "..." ... lt. angehefteter Liste.

Einer Wohnungsgemeinschaft (Hausgemeinschaft) kommt zwar Rechtspersönlichkeit nicht zu (siehe z.B. die im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 439, 470/69, und vom , Zl. 1598/78, Slg. Nr. 10294/A), aber auf Grund der in der in dem zitierten Zusammenhang erwähnten Liste genau bezeichneten elf physischen Personen ist klar erkennbar, daß sie die Beschwerdeführer sind. Daher konnte der Verwaltungsgerichtshof (z.B. im Sinne seines Erkenntnisses vom , Zl. 88/16/0186,

ÖStZB 23/24/1989, S. 479) die Bezeichnung der Beschwerdeführer von Amts wegen richtigstellen.

Nach dem Spruch des von den Beschwerdeführern nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides hat die nunmehr belangte Behörde mit diesem Bescheid über den Antrag "der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses ..." auf Berichtigung des ... Zahlungsauftrages ... entschieden. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides ist erkennbar, wer die einzelnen rechts- und parteifähigen Mitglieder dieser Gemeinschaft sind (zur Vermeidung von Mißverständnissen wird an dieser Stelle bemerkt, daß zu einer dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Klage gemäß § 22 WEG schon die "Mehrheit der übrigen Miteigentümer" aktiv legitimiert ist - siehe z.B. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht (19. Auflage), Wien 1989, S. 580/VI./8).

Für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom mit weiterem Hinweis).

Da eine Behebung des hier vermutlich vorliegenden bloßen Formgebrechens im Sinne des nicht nur aus den §§ 13 Abs. 3 AVG 1950 und 85 Abs. 2 BAO zu entnehmenden allgemeinen Grundsatzes eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wonach Formgebrechen die Behörde an sich (noch) nicht zur Zurückweisung berechtigen, jedenfalls durch die belangte Behörde (vielleicht auch schon durch den betreffenden Kostenbeamten bei der Erlassung des Zahlungsauftrages) nicht erfolgte, erging der in Rede stehende letztinstanzliche Bescheid über den Berichtigungsantrag einer Rechtspersönlichkeit nicht besitzenden Wohnungseigentümsgemeinschaft und ist deshalb - ungeachtet, ob und von wem der Vertreter der Beschwerdeführer im Gerichtsund/oder Verwaltungsverfahren bevollmächtigt war oder nicht, - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer einzugreifen (siehe z.B. den bereits zitierten Beschluß vom mit weiterem Hinweis).

Die vorliegende Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (siehe z.B. die zuletzt zitierte Rechtsprechung), weshalb auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in bezug auf die fehlenden und fraglichen Vollmachten zu unterbleiben hat.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
AVG §9;
BAO §1;
BAO §2;
BAO §79;
GEG §6;
GEG §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wohnungswesen
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160206.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64501