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VwGH 14.12.1989, 89/16/0185

VwGH 14.12.1989, 89/16/0185

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37 Abs1 lita;
RS 1
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E , 88/16/0042). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E , 84/16/0166).
Normen
FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;
RS 2
Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf § 11 FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.
Normen
ZollG 1955 §153;
ZollG 1955 §52 Abs1;
ZollG 1955 §52 Abs3;
RS 3
Bei von der PTV aus dem Zollausland eingebrachten Sendungen ist diese sowohl Stellungspflichtige als auch im Grunde des § 52 Abs 1 und Abs 3 ZollG Erklärungspflichtig.
Normen
FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;
RS 4
In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit "wer" ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht zu erfüllen hat.
Normen
AVG §9 impl;
BAO §79;
FinStrG §1;
FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;
HGB §17 Abs1;
RS 5
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Die Firma ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E , 89/16/0041). Eine "Firma" kann nicht Täter des Finanzvergehens des Schmuggels, gleichgültig in welcher der drei in Betracht kommenden Täterschaftsformen, sein.
Normen
ABGB §1313a;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §35 Abs3;
FinStrG §36 Abs2;
StGB;
RS 6
Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird strafrechtlich im Unterschied zum Zivilrecht (§ 1313a ABGB) nicht als Verschulden des Auftraggebers gewertet. Wer als Angestellter vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung für den Dienstgeber bewirkt, erfüllt somit selbst den Tatbestand der Abgabenverkürzung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6465 F/1989;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64500