VwGH 14.12.1989, 89/16/0177
VwGH 14.12.1989, 89/16/0177
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §45 Abs2 impl; BAO §167 Abs2; EG-Abk Art5 Prot3; EG-AbkDG §7 Abs1 idF 1980/599; IDG §11 Abs1; IDG §9 Abs1; |
RS 1 | "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Hinweis E , 85/16/0109). Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist vielmehr geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, uzw nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit. Berücksichtigt man diese Zielsetzung des § 11 Abs 1 IDG, so ergibt sich, daß als Nachweis nicht schon der Hinweis auf die Angaben des Herstellers auf den Verpackungen der Arzneimittel und die Angaben im Austria-Codex genügen können. Diese Angaben enthalten nämlich keine Aussage darüber, ob die Arzneiwaren iSd Art 5 des Prot Nr 3 des EWGAbk in ausreichendem Maße bearbeitet oder verarbeitet worden sind. |
Normen | |
RS 2 | "Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen. |
Normen | AVG §45 Abs2 impl; AVG §47 impl; BAO §167 Abs2; BAO §168; EG-AbkDG §7 Abs1 idF 1980/599; IDG §11 Abs1; IDG §9 Abs1; |
RS 3 | Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden. |
Normen | |
RS 4 | Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 (Hinweis E , 85/13/0219). |
Normen | IDG §11 Abs1; IDG §9 Abs1; |
RS 5 | Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6463 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-64499