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VwGH 16.11.1989, 89/16/0165

VwGH 16.11.1989, 89/16/0165

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft an.
Norm
RS 2
Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auslösende Bedingung (Resolutivbedingung) hindert nicht die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0090 E RS 1
Normen
RS 3
Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund. Hiebei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen. Für das Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es charkateristisch, daß das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Von der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld ist deren Fälligkeit zu unterscheiden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Fälligkeit bedeutet für die Abgabenbehörde, daß die Abgabenforderung nunmehr erfüllt werden muß und daß ihretwegen vollstreckt werden kann. Es ist die Eigenart der Veranlagungssteuern, daß die Verpflichtung zur Entrichtung erst durch die Abgabenfestsetzung begründet wird.
Normen
RS 4
Sind echte Erfüllungsansprüche schon für die Zeit vor Bedingungseintritt vereinbart, dann spricht alles für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung.
Normen
RS 5
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) ist nicht geeignet, die Entstehung eines Übereignungsanspruches auszuschließen.
Normen
RS 6
Das vereinbarte Rücktrittsrecht (Auflösungsrecht) hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu verändern vermag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64498