VwGH 16.11.1989, 89/16/0165
VwGH 16.11.1989, 89/16/0165
Rechtssätze
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RS 1 | Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft an. |
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RS 2 | Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auslösende Bedingung (Resolutivbedingung) hindert nicht die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/16/0090 E RS 1 |
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RS 3 | Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund. Hiebei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen. Für das Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es charkateristisch, daß das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Von der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld ist deren Fälligkeit zu unterscheiden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Fälligkeit bedeutet für die Abgabenbehörde, daß die Abgabenforderung nunmehr erfüllt werden muß und daß ihretwegen vollstreckt werden kann. Es ist die Eigenart der Veranlagungssteuern, daß die Verpflichtung zur Entrichtung erst durch die Abgabenfestsetzung begründet wird. |
Normen | |
RS 4 | Sind echte Erfüllungsansprüche schon für die Zeit vor Bedingungseintritt vereinbart, dann spricht alles für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung. |
Normen | |
RS 5 | Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) ist nicht geeignet, die Entstehung eines Übereignungsanspruches auszuschließen. |
Normen | |
RS 6 | Das vereinbarte Rücktrittsrecht (Auflösungsrecht) hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu verändern vermag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64498