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VwGH 14.12.1989, 89/16/0148

VwGH 14.12.1989, 89/16/0148

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Auf Vorsatz kann idR nur aus äußeren Umständen gechlossen werden. Die Frage danach, was der Täter zur Tatzeit für gewiß gehalten hat, ist eine Tatfrage. Ihre Beantwortung hängt daher von der Würdigung der Beweise ab.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 2
Eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung kann nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Der Umstand, daß der Abgabepflichtige nur inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, obwohl sein Vorbringen zum (hier: wegen des Vergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG erfolgten) Schuldspruch ausschließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, hindert den VwGH nicht, dieses Vorbringen unter dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt zu untersuchen.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Wegen des dem VwGH durch § 41 Abs 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der GH die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0126 E VwSlg 6439 F/1989 RS 4
Normen
RS 4
Ausführungen zur Frage der Verwirklichung einer Eingangsabgabenverkürzung durch Nichtvorweisen eines Vormerkscheines für Personen mit Doppelwohnsitz bei Einreise.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6462 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-64496