Suchen Hilfe
VwGH 12.10.1989, 89/16/0130

VwGH 12.10.1989, 89/16/0130

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
FinStrG §35 Abs1;
RS 1
Das Delikt des Schmuggels ist in einem Zeitpunkt vollendet, in dem die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde. Es ist ein Erfolgsdelikt (Hinweis E , 3401/78, VwSlg 5451 F/1979).
Normen
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §5 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §15 Abs2;
RS 2
Der Versuchsbegriff ist im Bereich des FinStrG genauso wie für das allgemeine StGB auszulegen (Hinweis ). Für die Abgrenzung zwischen dem Versuch eines Schmuggels und einer straflosen Vorbereitungshandlung ist der Anfang der Ausführung der Tat maßgebend und entscheidend. Nicht jede auf die Begehung eines Finanzvergehens gerichtete Willensbetätigung ist bereits eine Versuchshandlung. Sie ist es nur dann, wenn sie den Anfang des gewollten Finanzvergehens enthält. Ein Beginn der Ausführungshandlung ist gegeben, wenn beim (klassischen) Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können, oder wenn der Täter im Zollausland Schmuggelwaren

hinter den Holzvertäfelungen eines Eisenbahnwaggons versteckt, der sich auf der Fahrt in das Zollgebiet befindet. Voraussetzung des Versuches ist nur, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und daß dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, der Zollhoheit, eingetreten ist.
Normen
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §15 Abs2;
RS 3
Der Versuch erfordert eine Ausführungshandlung, die der unmittelbaren Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales dient. Die Ausführungshandlung, mit der der Versuch beginnt, ist die Tatbestandshandlung des einzelen Deliktes für dasjenige Verhalten, das begrifflich bereits als tatbestandsmäßig unter den Deliktstatbestand fällt, weil es im gegebenen Fall dem im betreffenden Tatbild allgemein unter Strafe gestellten Verhalten entspricht.
Normen
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
StGB §15 Abs2;
RS 4
Straflose Vorbereitungshandlungen sind diejenigen Handlungen, die den Tatbestandshandlungen vorausgehend, deren Vornahme ermöglichen oder erleichtern sollen, selbst aber noch nicht tatbestandsmäßig sind und somit im konkreten Fall noch nicht den Beginn der Ausführung des Finanzvergehens des Schmuggels enthalten. Vorbereitungshandlungen sind zB das Erkunden der Gelegenheit, die Beseitigung von Hindernissen, die Verabredung mit Mittätern, der Einkauf der Schmuggelware im Zollausland. Der Vorsatz ist bei der Vorbereitungshandlung der gleiche wie beim strafbaren Versuch und beim vollendeten Delikt.
Normen
FinStrG §13 Abs2;
StGB §15 Abs2;
RS 5
Nach der stRsp des OGH ist unter einer "der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung" ein (solches) Verhalten zu verstehen, das nach den zielgewollten Vorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge in ihre Ausführung übergehen soll. Zur Annahme eines strafbaren Versuches bedarf es daher entweder einer begonnenen Ausführungshandlung oder doch wenigstens einer Bestätigung des auf die Herbeiführung eines strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Täterwillens in Form eines in sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens, da in zeitlicher und wörtlicher Beziehung ausführungsnah und spezifisch tatbildbezogen sein muß. Die Ausführungsnähe eines Tatverhaltens bestimmt sich darnach, ob

(objektiv) die Täterhandlung (unter Bedachtnahme auf den gewöhnlichen Handlungsablauf) im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegt und (subjektiv) das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat.
Normen
FinStrG §13 Abs2;
StGB §15 Abs2;
RS 6
Ob ein Täterverhalten "ausführungsnah" iSd § 13 Abs 2 FinStrG ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann, ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt.
Normen
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
StGB §15 Abs2;
RS 7
Der Anfang (Beginn) der Ausführungshandlung ist ein Tun, das bei natürlicher Auffassung als Teil der Delitkshandlung erscheint. Eine der "Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung" (erste Versuchshandlung) ist die (letzte) Handlung vor der ersten Ausführungshandlung, vor der Tathandlung, dem Entziehen des Zollverfahrens, selbst.
Normen
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
RS 8
Ist eine Ware in dem vom Täter benützten PKW versteckt, so liegt im Unterlassen der Stellung bei dem dem österreichischen Grenzkontrollamt gegenüberliegenden ausländischen Grenzzollamt bereits ein versuchter Schmuggel.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6440 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64495