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VwGH 12.10.1989, 89/16/0126

VwGH 12.10.1989, 89/16/0126

Rechtssätze


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Normen
ABGB §863 Abs1;
FinStrG §125 Abs2;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §35 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Es genügt dafür jede andere bestimmte und eindeutige Willenserklärung, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt. Prozeßerklärungen, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, können auch durch schlüssige (konkludente) Handlungen abgegeben werden. Dabei darf nach den Umständen des konkreten Falles kein Zweifel über den Willen der Partei offenbleiben. Kennt ein (hier des Schmuggels) Beschuldigter das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kann in seiner Äußerung, er habe zum Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, die Erklärung liegen, daß auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Normen
FinStrG §125 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Die vom Beschuldigten in seiner Eingabe abgegebene ausdrückliche Erklärung, er habe zu dem Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, stellt im Zusammenhalt mit der von ihm in derselben Eingabe aufgeworfenen Frage, ob die Verhandlung überhaupt notwendig sei, einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung dar. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 3
Da gesetzliche Beweisregeln nicht bestehen, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat, kann eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge haben, die nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH führt.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Wegen des dem VwGH durch § 41 Abs 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der GH die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6439 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-64494