VwGH 12.10.1989, 89/16/0125
VwGH 12.10.1989, 89/16/0125
Rechtssätze
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Norm | AVOGDV 1979 §4 Abs1 litb; |
RS 1 | Die Worte "... in einem Strafverfahren ermittelt worden ist" bezieht sich nur auf das gegen den Abgabenschuldner selbst eingeleitete Strafverfahren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/06/26 0911/79 1 |
Normen | |
RS 2 | In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E , 84/16/0023, VwSlg 5893 F/1984). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64493