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VwGH 07.09.1989, 89/16/0116

VwGH 07.09.1989, 89/16/0116

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §84 Abs2;
RS 1
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0011 1
Norm
FinStrG §146 Abs1;
RS 2
Die Einverständniserklärung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Besch, der sie abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen Willensmangel ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings nicht jene Erfordernisse auf, die allg für das rechtsverbindliche Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht (Hinweis E , 88/16/0146).
Norm
FinStrG §146 Abs1;
RS 3
Führt der Abgabenschuldner aus, er habe sich mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung nur einverstanden sowie zu der Erklärung, mit deren Erlassung einverstanden zu sein, nur bereit erklärt, weil er den Zug gegen 4.00 Uhr früh nicht habe verlassen und seine Reise habe fortsetzen wollen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet darzutun, daß die freie Willensbildung des Abgabenschuldners bei der Abgabe der Einverständniserklärung beeinträchtigt war.
Normen
FinStrG §115;
FinStrG §146 Abs1;
FinStrG §146;
RS 4
Die eingehende Belehrung des Abgabenschuldners über den unterschiedlichen Verfahrensablauf bei einer Erledigung nach § 146 FinStrG und einem ordentlichen Finanzstrafverfahren (verbunden mit der Aufnahme einer Tatbeschreibung) stellt keinen die Willensentscheidung des Abgabenschuldners über die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG beeinflussenden "unzulässigen Druck" dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6425 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64492