VwGH 07.09.1989, 89/16/0116
VwGH 07.09.1989, 89/16/0116
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §84 Abs2; |
RS 1 | Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0011 1 |
Norm | FinStrG §146 Abs1; |
RS 2 | Die Einverständniserklärung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Besch, der sie abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen Willensmangel ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings nicht jene Erfordernisse auf, die allg für das rechtsverbindliche Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht (Hinweis E , 88/16/0146). |
Norm | FinStrG §146 Abs1; |
RS 3 | Führt der Abgabenschuldner aus, er habe sich mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung nur einverstanden sowie zu der Erklärung, mit deren Erlassung einverstanden zu sein, nur bereit erklärt, weil er den Zug gegen 4.00 Uhr früh nicht habe verlassen und seine Reise habe fortsetzen wollen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet darzutun, daß die freie Willensbildung des Abgabenschuldners bei der Abgabe der Einverständniserklärung beeinträchtigt war. |
Normen | |
RS 4 | Die eingehende Belehrung des Abgabenschuldners über den unterschiedlichen Verfahrensablauf bei einer Erledigung nach § 146 FinStrG und einem ordentlichen Finanzstrafverfahren (verbunden mit der Aufnahme einer Tatbeschreibung) stellt keinen die Willensentscheidung des Abgabenschuldners über die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 146 Abs 1 FinStrG beeinflussenden "unzulässigen Druck" dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6425 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64492