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VwGH 28.06.1989, 89/16/0105

VwGH 28.06.1989, 89/16/0105

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Nach stRsp des VwGH ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (Hinweis B , 84/16/0073).
Normen
ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Seit der Neufassung des § 167 Abs 1 FinStrG durch das 2. AbgÄG 1987, BGBl 1987/312, hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0013 E RS 1
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Der Bf muss seiner mit der Vormerkung von Fristen betrauten Angestellten nicht nur die Vormerkung der Beschwerdefrist auftragen, sondern wie ein Rechtsanwalt (Hinweis B , 86/16/0140) oder ein Bürgermeister einer (kleineren) Gemeinde (Hinweis B , 84/16/0073) die Beschwerdefrist kalendermäßig konkret bestimmen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht überwachen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64491