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VwGH 28.06.1989, 89/16/0095

VwGH 28.06.1989, 89/16/0095

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.
Norm
RS 2
Die Gewährung von Mitteln nach dem WFG ist ohne Bedeutung für die Frage, ob eine Arbeiterwohnstätte geschaffen worden ist (Hinweis E , 88/16/0046).
Normen
RS 3
Nach stRsp des VwGH zählen die für eine üblicherweise in einer Wohnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit benutzten Räume, falls sie im Wohnungsverband liegen, zur Nutzfläche eines Hauses. Daran vermag auch der Umstand, daß diese Räume intensiv für Berufszwecke (Geschäftszwecke) benutzt werden, nichts zu ändern (Hinweis E , 83/16/0143). Die Nutzung eines sich im Wohnungsverband befindlichen Raumes zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit führt somit nicht dazu, daß dieser als

Büro bezeichnete Raum nicht zur Wohnnutzfläche zählt. Bei dieser Sachlage und Rechtslage mag es dahingestellt bleiben, ob zu einem im Wohnungsverband für eine freiberufliche Tätigkeit benutzten Raum auch Nebenräume (Windfang, WC und Vorraum) gehören, weil schon der als Büro bezeichnete Raum zur Wohnnutzfläche zählt.
Norm
RS 4
Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E , 87/16/0062).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0135 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-64490