VwGH 28.06.1989, 89/16/0093
VwGH 28.06.1989, 89/16/0093
Rechtssätze
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (Hinweis auf B VS , 87/07/0049). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/18/0320 B RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 2 | Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0245 B RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters - auch eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes - dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, wobei ein Verschulden des Rechtsanwaltes insbesondere nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den in seiner Kanzlei Tätigen nachgekommen ist (Hinweis B VS , 1212/76, VwSlg 9226 A/1977). |
Normen | ABGB §1332; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 4 | Seit der Neufassung des § 167 Abs 1 FinStrG durch das 2. AbgÄG 1987, BGBl 1987/312, hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/16/0013 E RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1 idF 1985/564; |
RS 5 | Der Rechtsvertreter einer Partei hat sich, vor allem im Hinblick darauf, dass eine Mängelbehebung vorliegt, die von der Kanzleileiterin erst nach der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes durch ihn hergestellten weiteren (hier: 6) Beschwerdeausfertigungen zur Kontrolle auf ihre Vollständigkeit, dh vor allem zur Überprüfung daraufhin, ob sie mit der erforderlichen Unterschrift des Rechtsvertreters versehen sind, vor der Abfertigung an den Verwaltungsgerichtshof vorlegen zu lassen. Für den Fall, dass ein Rechtsvertreter glaubt, von einer solchen Überprüfung vor der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes absehen zu können, umfasst die ihm zumutbare Sorgfalt jedenfalls die Verpflichtung, vor der Kuvertierung und Postaufgabe des ergänzenden Schriftsatzes und der in Rede stehenden Beschwerdeausfertigungen (hier: 6) zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem Auftrag des VwGH zur Gänze und damit fristgerecht entsprochen werde. Bei Unterlassung dieser dem Vertreter der Partei treffenden Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht seiner Angestellten gegenüber stellt kein Versehen minderen Grades dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/07/0124 B RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64489