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VwGH 16.11.1989, 89/16/0091

VwGH 16.11.1989, 89/16/0091

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Zum Vorsatz iSd § 37 bs 1 lit a FinStrG gehört, daß der Täter Kenntnis davon hat, daß es sich um eine Sache handelt, die mit dem Makel einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten behaftet ist. Es genügt aber dolus eventualis hiefür. Die Kennntis irgend welcher näherer Umstände des Hergangs der Vortat ist nicht erforderlich. Der Hehler braucht den Vortäter auch nicht zu kennen. Die Vortat muß vollendet sein.
Normen
RS 2
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E , 88/16/0093). "Verdacht" ist mehr als die bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Normen
RS 3
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0120 E RS 2
Normen
RS 4
Ob in Ansehung der bestehenden Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK der Verdacht zur Überzeugung der Finanzstrafbehörden führen wird, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens und dem Straferkenntnis vorbehalten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6454 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64488