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VwGH 07.09.1989, 89/16/0090

VwGH 07.09.1989, 89/16/0090

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auslösende Bedingung (Resolutivbedingung) hindert nicht die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld.
Normen
RS 2
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) ist nicht geeignet, die Entstehung eines Übereignungsanspruches auszuschließen. Die Vereinbarung eines derartigen Rechtes hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr ist die Geltendmachung eines derartigen Rechtes als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Unter das gemäß § 41 Abs 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen selbst Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts Einschlägiges vorbrachte. (Hinweis auf E vom , 82/16/0163 und die darin zitierte Vorjudikatur)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0213 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64487