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VwGH 07.09.1989, 89/16/0085

VwGH 07.09.1989, 89/16/0085

Rechtssätze


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Norm
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2;
RS 1
Durch Art 2 des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen BGBl 1955/249 hat sich die Republik Österreich völkerrechtlich verpflichtet und innerstaatlich gebunden, den Angehörigen der BRD die gleiche steuerliche Behandlung wie den Angehörigen des eigenen Staates zukommen zu lassen. Das gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Es sollen die Angehörigen beider Staaten steuerlich gleich behandelt werden. Dieses Diskriminierungsverbot richtet sich nur gegen eine Benachteiligung auf Grund der "Staatsangehörigkeit".
Norm
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2 Abs2;
RS 2
Art 2 Abs 2 des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 geht dem Österreichen Steuerrecht als lex spezialis vor (Hinweis E , 2312/61).
Normen
BAO §34 Abs1;
ErbStG §8 Abs3;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2;
RS 3
Da für die Beurteilung, welcher Steuersatz auf den in Österreich zu versteuernden Erwerb von Todes wegen heranzuziehen ist, nicht das ausländische, sondern das österreichische Steuerrecht maßgebend ist, geht der Einwand fehl, daß wegen Gemeinnützigkeit der Zwecke die in Südtirol ausgeübte Tätigkeit einer nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannten und in der BRD ansässigen Stiftung in Österreich nicht erbschaftssteuerpflichtig sei. Der in Art 2 des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur, eine juristische Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist, in dem anderen Vertragsstaaten einer anderen oder belastenderen Besteuerung zu unterwerfen als die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichteten juristischen Personen. Da der Aufgabenbereich der genannten Stiftung, der vom österreichischen Finanzamt wegen des Erwerbs eines Legats Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde, in der überwiegenden Förderung deutscher Volksgruppen in Südtirol besteht, ist die Nichtanwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 8 Abs 3 ErbStG 1955 auf diese Stiftung rechtmäßig, da eine vergleichbare inländische Stiftung in diesem Fall ebenfalls nicht in den Genuß des genannten Steuersatzes käme.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6424 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160085.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64486