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VwGH 28.06.1989, 89/16/0060

VwGH 28.06.1989, 89/16/0060

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §138 Abs2 lita;
RS 1
Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG muß im Spruch eines E die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hierbei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Besch bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Hinweis E , 86/16/0107).
Norm
FinStrG §138 Abs2 lita;
RS 2
Die Bestimmung des § 138 Abs 2 lit a FinStrG vermittelt dem Besch den Anspruch, nur jenes Verhalten schuldig erkannt zu werden, das er wirklich gesetzt hat.
Normen
FinStrG §162 Abs1 litd idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0069 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6419 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160060.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64485