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VwGH 28.06.1989, 89/16/0036

VwGH 28.06.1989, 89/16/0036

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §89 Abs1;
RS 1
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0103 E VwSlg 6139 F/1986 RS 1
Normen
FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §138 Abs2 litf;
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
RS 2
Daß der Abgabenschuldner das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 bis § 124 FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Abgabenschuldner ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0164 E RS 3
Norm
FinStrG §89 Abs1;
RS 3
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlich Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung einer Beschlagnahme nicht aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0209 E RS 3
Norm
FinStrG §89 Abs1;
RS 4
Die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls fügt den davon Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zu. Sie schränkt die Dispositionsbefugnis des Eingetümers des streitverfangenen Gegenstandes und im konkreten Fall jene des Abgabenschuldners, dem der Eigentümer das beschlagnahmte Beförderungsmittel zum Gebrauch überlassen hat, über dieses Fahrzeug ein. Wenn es sich hiebei auch um keine abschließende rechtliche Beurteilung handelt, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes und zur vorläufigen Sicherung eines öffentlichen Rechts, so müssen dennoch die gesetzlichen Voraussetzungen eines derartigen Eingriffes genau beachtet und jedenfalls in einer Rechtsmittelentscheidung nachvollziehbar begründet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6415 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160036.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64480