VwGH 20.04.1989, 89/16/0030
VwGH 20.04.1989, 89/16/0030
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse ist der Gesetzgeber gar nicht in der Lage, durch generelle Umschreibung oder gar durch Einzelaufzählung aller möglichen Fälle genau zu bestimmen, wann "berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen. Aus dem Zweck des Gesetzes, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen, vermögen aber die Verwaltungsbehörden durchaus hinreichende Anhaltspunkte zu gewinnen, um im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Umstand "berücksichtigungswürdig" ist oder nicht. Diesbezügliche Entscheidungen lassen sich nur kasuistisch treffen. "Berücksichtigungswürdig" sind nach der Rechtsprechung des VwGH alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon hätten bei der Strafzumessung herangezogen werden müssen. |
Normen | |
RS 2 | Die Entscheidung, ob "berücksichtigungswürdige Umstände" iSd § 187 FinStrG (hier hinsichtlich der gnadenweisen Freigabe eines für verfallen erklärten Wertbetrages) vorliegen, ist keine Ermessenentscheidung (Hinweis E , 88/16/0009). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6398 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160030.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64479