VwGH 20.04.1989, 89/16/0017
VwGH 20.04.1989, 89/16/0017
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Begriff der "Tat" ist im § 29 Abs 3 lit a FinStrG im prozessualen Sinn gebraucht. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff ist nicht ident mit den (materiellen) Straftatbeständen. Die Abgabenhehlerei ist eine Anschlusstat nicht bloß in dem Sinn, dass sie zeitlich rein äußerlich auf eine der in § 37 Abs 1 lit a FinStrG erschöpfend aufgezählten Vortaten folgt. Sie führt vielmehr die Vortat weiter, befestigt den durch sie geschaffenen abgabenwidrigen Rechtszustand der Restitutionsvereitelung und erreicht dies durch einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter. Dieser innere Sachzusammenhang mit der Vortat macht ihr Wesen aus. Er wird daher in jeder Begehungsweise begrifflich für sich vorausgesetzt. Der Begriff der "Tat" im Sinne des § 29 Abs 3 lit a FinStrG reicht weiter als der der einschlägigen Straftatbestände. Er umfasst alle Stadien seiner Tätigkeit. Mit der Überlassung einer eingeschmuggelten Ware durch den Schmuggler an den Hehler ist der Erstgenannte an der Abgabenhehlerei "beteiligt", sowie sich auch umgekehrt der Hehler durch den Kauf der vom Schmuggler rechtswidrig eingeführten Ware an dessen Finanzvergehen beteiligt. Die Verfolgungshandlung gegen den an der Tat des Hehlers beteiligten Schmuggler muss sich auch auf die Handlung des Hehlers beziehen. |
Normen | |
RS 2 | Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (Hinweis E , 81/16/0187). Unter diesen Voraussetzungen fallen unter den Begriff der Verfolgungshandlung zB die Vorladung, die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Anordnung der Festnahme oder der Verhaftung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme, die Aufnahme einer Tatbeschreibung, ein Rechtshilfeersuchen oder Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG (Hinweis E , 82/16/0154). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6397 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64478