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VwGH 30.03.1989, 89/16/0015

VwGH 30.03.1989, 89/16/0015

Rechtssätze


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Norm
ViehWG §10 Abs3;
RS 1
Bei der Auslegung des Adjektivs "gleichartig" ist davon auszugehen, dass das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "von gleicher Art, sehr ähnlich" bedeutet. Unter dem Begriff "gleichartige Ware" ist eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder mangels einer solchen Ware eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der in Betracht kommenden Ware sehr ähnlich sind.
Normen
ViehWG §10 Abs3;
ViehWG §2 Abs1;
RS 2
Das für die Annahme der Gleichartigkeit vorauszusetzende Merkmal großer Ähnlichkeit ist nicht unter dem Aspekt der späteren Verwendbarkeit der Ware zu betrachten, sondern unter Berücksichtigung der im § 2 Abs 1 ViehWG normierten Ziele. Ist die Kontaminierung mit Cäsium für den Handelsverkehr unschädlich, so kann in Ansehung des Begriffes der "gleichartigen Ware" und unter Berücksichtigung der wirtschaftslenkenden Zielvorgaben des ViehWG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Kalbfleisch infolge einer geringen Kontamination mit Cäsium seine Eigenschaft als Kalbfleisch verlöre.
Normen
StGG Art6;
ViehWG §10 Abs1;
RS 3
Die Festsetzung eines Importausgleiches hat unmittelbar mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG nichts zu tun. Mittelbar könnte die Erwerbsfreiheit dadurch beeinträchtigt werden, dass sich bei entsprechend hoher Festsetzung des Importausgleiches die Herstellung von bestimmten Produkten (hier: Babynahrungsmittel) nicht mehr lohnend erweist. Eine solche Beschränkung der Erwerbsfreiheit kann aber nicht verfassungswidrig sein, wenn sie aus übergeordneten Gründen geboten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6393 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-64477