VwGH 26.01.1989, 89/16/0008
VwGH 26.01.1989, 89/16/0008
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 muß grundsätzlich bereits anläßlich der Einreichung der Grunderwerbsteuererklärung, spätestens jedoch in einem eventuell abzuführenden Rechtsmittelverfahren gegen den die GrEStG vorschreibenden Bescheid geltend gemacht werden. |
Normen | |
RS 2 | Ein Antrag auf Rückerstattung von GrEStG kann nicht auf den Umstand gestützt werden, daß nach Vorschreibungen und Entrichtung der GrESt mit dem Bau einer Arbeiterwohnstätte begonnen worden sei und damit die bereits rechskräftige Vorschreibung der GrESt zu Unrecht erfolgt sei. Dem steht die Rechtskraft des GrESt-Bescheides gegenüber. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Behörde grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist, auf Abgabenbefreiungen zu achten (Hinweis E , 84/16/0027). Eine Rückzahlung iSd § 239 BAO ist mangels Gutachtens und magels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 GrEStG nicht möglich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64474