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VwGH 28.06.1989, 89/16/0005

VwGH 28.06.1989, 89/16/0005

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0011 E VwSlg 6323 F/1988 RS 1
Norm
RS 2
Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (Hinweis E , 86/16/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0023 E VwSlg 6230 F/1987; RS 4
Normen
RS 3
Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0201 E RS 3
Norm
RS 4
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegt es nach § 115 Abs 1 BAO den Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Normen
RS 5
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/16/0094).
Normen
RS 6
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifel Anlaß gibt. Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden und die Aufklärungspflicht der Abgabenpflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Wollte man in solchen Fällen den Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörden ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden.
Normen
RS 7
Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6412 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64473