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VwGH 21.05.1990, 89/15/0058

VwGH 21.05.1990, 89/15/0058

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung der §§1,3 bis 8 und 81 bis 83 der KO ergibt sich, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - so weit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind GESETZLICHER VERTRETER des Gemeinschuldners ist. (Hinweis auf E vom , 1295/57, VwSlg 1190 F/1959)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0126 B VwSlg 6219 F/1987 RS 2
Normen
AVG §9;
BAO §80 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nur der Masseverwalter war insoweit auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln einschließlich des außerordentlichen Rechtsbehelfes der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt (Hinweis auf B , 2125/64, VwSlg 3239 F/1965).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0112 B RS 1
Normen
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
KO §6 Abs1;
RS 3
Abgaben sind, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt (Hinweis E , 84/14/0126, VwSlg 5966 F/1985).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0292 E RS 1
Normen
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Wurde über das eigene Vermögen eines Haftungspflichtigen das Konkursverfahren eröffnet, so richtet sich ein auf § 9 BAO und § 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das in Konkurs verfangene Vermögen des Haftungspflichtigen, sodaß nur der Masseverwalter eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0141 B RS 4
Normen
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
KO §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 5
Angelegenheiten der Konkursmasse betreffende Bescheide (hier Abgabenvorschreibungen), die an den Gemeinschuldner gerichtet und diesem zugestellt wurden, gehören nicht dem Rechtsbestand an.

Entscheidungstext

Betreff

RA Dr. N als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des O gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 158/2-10/Zö-1989, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen des O (im folgenden als "Gemeinschuldner" bezeichnet) wurde am der Konkurs eröffnet (S XX/XX des Kreisgerichtes Y). Das Konkursverfahren ist noch anhängig.

Mit dem am dem Gemeinschuldner zugestellten, diesen als Bescheidadressaten bezeichnenden Bescheid nahm das Finanzamt den Gemeinschuldner als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für die Abgabenschuldigkeiten der A Gesellschaft m.b.H. (Umsatzsteuer 1985 zuzüglich Säumniszuschlag) in der Höhe von S 182.777,-- in Anspruch.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Gemeinschuldner im wesentlichen geltend, er habe die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht verschuldet; diese sei eine Folgewirkung der Konkurse der "Firma M." und "seines Einzelunternehmens".

Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Gemeinschuldner am zugestellt wurde, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners verfaßte und gefertigte Beschwerde. Diese bezeichnet ausdrücklich den Gemeinschuldner als Beschwerdeführer und verweist auf eine (urkundlich nachgewiesene) dem Masseverwalter erteilte Vollmacht; darüber hinaus enthält sie die Erklärung, daß "der ausgewiesene Vertreter auch als bestellter Masseverwalter einschreitet".

Die Beschwerde ist im Hinblick auf die zuletzt wiedergegebene Erklärung des Masseverwalters und den Umstand, daß die vorliegende Bezeichnung des Beschwerdeführers als der sogenannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichung des Masseverwalters im Prozeß gedeutet werden kann (vgl. OGH SZ 35/20; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht,

2. Auflage, 66 f) als Beschwerde des Masseverwalters aufzufassen.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 1990/F, und den hg. Beschluß vom , Zl. 84/17/0126). Auch in einem Verwaltungs(Abgaben-)verfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 86/13/0112). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 5966/F, und vom , Zl. 85/15/0292).

Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgabenschuldigkeiten gemäß §§ 9, 80 BAO betrifft die Konkursmasse (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 87/14/0141).

Der angefochtene (und der erstinstanzliche) Bescheid konnten daher gegenüber dem Gemeinschuldner, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig (und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert, vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Slg. 3239/F, vom , Slg. 4412/F, und vom , Zl. 89/14/0150) ist, nicht rechtswirksam erlassen werden.

Die Beschwerde gegen den nicht dem Rechtsbestand angehördenden Bescheid mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Masseverwalter
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150058.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64469