VwGH 10.07.1989, 89/15/0021
VwGH 10.07.1989, 89/15/0021
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung (Hinweis E , 89/14/0043). Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 54 Wr LAO der Geschäftsführer der GmbH verhalten. Wer die Geschäftsführung einer GmbH (neu) übernimmt, hat sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Hinweis E , 1680/66). Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, daß er sich in diesem Sinn unterrichtet hat. |
Normen | |
RS 2 | Bringt der Geschäftsführer einer GmbH im Verwaltungsverfahren nichts vor, wodurch der Nachweis erbracht werden könnte, daß ihm zur Abgabenentrichtung ausreichende Mittel der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestanden sind bzw daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat, so darf die Abgabenbehörde nach der stRsp des VwGH auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers schließen (Hinweis E , 89/14/0043). |
Normen | |
RS 3 | Ein für die Haftung iSd § 7 Abs 1 Wr LAO relevantes Verschulden liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Geschäftsführer einer GmbH schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (Hinweis E , 86/13/0148). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989150021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64468