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VwGH 15.01.1991, 89/14/0270

VwGH 15.01.1991, 89/14/0270

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BAO §303;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Gehört ein Vorauszahlungsbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr dem Rechtsbestand an (die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide sind bereits vor Beschwerdeerhebung ergangen), ist die Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B , 87/15/0025, E , 88/13/0015). Ist der angefochtene Bescheid wegen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einbringung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand eliminiert worden, so folgt daraus, daß der Bescheid nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos ist, sodaß insoweit nicht mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahren vorzugehen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 171-3/87, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984 sowie Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1986 betrifft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführeres gegen die am ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 sowie Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung 1986 als unbegründet ab.

Hiegegen richtet sich die vorliegende, am zur Post gegebene und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wurde; Aufwandersatz wurde nicht begehrt.

Am wurde das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren eingeleitet.

In ihrer Gegenschrift beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, da die angefochtene Berufungsentscheidung infolge einer Wiederaufnahme der Verfahren nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Die Wiederaufnahmebescheide (vom ) seien in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, der in der Gegenschrift angeführte Sachverhalt sei richtig. Die ihn betreffenden Wiederaufnahmebescheide seien ihm am zugestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erhoben, daß bereits vor Einbringung der Beschwerde Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für 1986 ergangen sind.

Dies bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Vorauszahlungsbescheide für 1986 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 87/15/0025, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0015).

Im übrigen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid wegen Wiederaufnahme der Verfahren nach Einbringung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde. Daraus folgt, daß der Bescheid nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos wurde, sodaß insoweit nicht - wie von der belangten Behörde beantragt - mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, Seite 41, 308 und 316).

Für den Fall, daß eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt zum Teil zurückgewiesen, zum Teil für gegenstandslos erklärt wird, ist in den §§ 47 bis 56 VwGG ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde nicht vorgesehen, weshalb diese den von ihr verzeichneten Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen hat.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BAO §303;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140270.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64467