VwGH 06.02.1990, 89/14/0253
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle gilt eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt (Hinweis E , 83/15/0133) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte
Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat II, vom , Zl. 31.339-3/88, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1984, über den Antrag, das mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/14/0099-6, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen,
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem eben erwähnten Beschluß vom hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den ebenfalls bereits erwähnten Bescheid (angefochtener Bescheid) als verspätet zurückgewiesen. Der Gerichtshof ging dabei davon aus, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller entgegen seinen Angaben in der Beschwerde nicht erst am 24. März, sondern schon - durch Hinterlegung beim Postamt - am zugestellt worden wäre.
Der Antragsteller begehrte rechtzeitig die Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom abgeschlossenen Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, daß er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe, sondern am nach Schweden gereist und von dort erst am zurückgekehrt zu sein. Am Dienstag, den , habe er den angefochtenen Bescheid dann behoben. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt der Behebung habe er die Beschwerde (am ) innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof seinen Reisepaß, die Urschrift des angefochtenen Bescheides sowie Belege über den Rückflug vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich für den Gerichtshof in unbedenklicher Weise, daß der Antragsteller am in Schweden einreiste (schwedischer Einreisestempel im Reisepaß) und am 25. März ("25 mar", "89.03.25") 1989 nach Österreich (Innsbruck) zurückflog (Rückflugbelege). Der Vermerk des Postamtes am Original des angefochtenen Bescheides bescheinigt, daß der Antragsteller diesen Bescheid am dort selbst behob.
Bei dieser Sachlage ist der Wiederaufnahmeantrag begründet.
Gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 162 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP) führen zu § 17 Abs. 3 Zustellgesetz aus, eine Zustellung mittels Hinterlegung erfolge auf Grund des Abs. 3 dann nicht, wenn der Empfänger sich vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Kehre der Empfänger jedoch noch innerhalb der Abholfrist zurück, so werde die Zustellung an dem folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/15/0133 ff).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in einer Zeit, in der sich der Antragsteller vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufhielt. Er kehrte noch (am Karsamstag, dem ) innerhalb der am begonnenen, mindestens zweiwöchigen Abholfrist (§ 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz) an die Abgabestelle zurück und behob den angefochtenen Bescheid (ebenfalls noch innerhalb der Abholfrist) an jenem der Rückkehr folgenden Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (am Dienstag nach Ostern, dem ). Damit wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am wirksam. Bezogen auf den erweist sich die am eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. Die im Beschluß vom , Zl. 89/14/0099, als maßgeblich erachtete Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am beruht im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme des Gerichtshofes, womit dem Beschluß vom auch die irrige Annahme der Versäumnis der Beschwerdefrist zu Grunde liegt. Dem Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß stattzugeben.
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989140253.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-64465