VwGH 20.11.1989, 89/14/0191
VwGH 20.11.1989, 89/14/0191
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zwangsläufigkeit erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Zahlung des Heiratsgutes (der Ausstattung). Keine willkürliche Verlegung der Entrichtung in ein späteres (nach dem Kalenderjahr der Eheschließung und damit Fälligkeit gelegenes) Kalenderjahr (ohne berechtigten, zwingenden Grund). Zur Stundung des Heiratsgutes (der Ausstattung) durch das Kind. Zu den Voraussetzungen der Abstattung in Raten (Interessenabwägung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem). Pflicht der Eltern zur Hinnahme vorübergehender Einschränkung des Lebensstandards. |
Norm | |
RS 2 | Die Anleitungspflicht erstreckt sich auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen in den Mund zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64462