VwGH 19.09.1989, 89/14/0189
VwGH 19.09.1989, 89/14/0189
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Bf kann durch eine zu Recht nicht vorgenommene Berechnung und eine daraus resultierende nicht erfolgte Abgabenvorschreibung gar nicht beschwert sein. |
Normen | |
RS 2 | Die im § 33 Abs 3 EStG bzw § 57 Abs 1 EStG normierte Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages vermindert nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern vielmehr die Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den handelsüblichen Lohnsteuertabellen ist der erhöhte allgemeine Steuerabsetzbetrag berücksichtigt und üblicherweise auch richtig ausgewiesen. |
Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §35 Abs1; VwGG §61 Abs1; |
RS 3 | Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/14/0128 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140189.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64461