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VwGH 19.09.1989, 89/14/0189

VwGH 19.09.1989, 89/14/0189

Rechtssätze


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Normen
BAO §198;
EStG 1972 §73;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der Bf kann durch eine zu Recht nicht vorgenommene Berechnung und eine daraus resultierende nicht erfolgte Abgabenvorschreibung gar nicht beschwert sein.
Normen
EStG 1988 §33 Abs3;
EStG 1988 §57 Abs1;
RS 2
Die im § 33 Abs 3 EStG bzw § 57 Abs 1 EStG normierte Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages vermindert nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern vielmehr die Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den handelsüblichen Lohnsteuertabellen ist der erhöhte allgemeine Steuerabsetzbetrag berücksichtigt und üblicherweise auch richtig ausgewiesen.
Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
RS 3
Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0128 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140189.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64461