VwGH 19.09.1989, 89/14/0170
VwGH 19.09.1989, 89/14/0170
Rechtssätze
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Norm | BAO §284 Abs1; |
RS 1 | Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6 |
Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §35 Abs1; VwGG §61 Abs1; |
RS 2 | Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/14/0128 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140170.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64459