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VwGH 19.09.1989, 89/14/0170

VwGH 19.09.1989, 89/14/0170

Rechtssätze


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Norm
BAO §284 Abs1;
RS 1
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6
Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
RS 2
Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0128 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140170.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64459