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VwGH 21.12.1989, 89/14/0151

VwGH 21.12.1989, 89/14/0151

Rechtssätze


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Normen
RS 1
AusfzF, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch Zuschätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellschaft zu Tage getreten sind, bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (Beweislast, Vermögensdeckungsrechnung, Zurechnung der Gesellschaftsanteile einer "pro forma"- Gesellschaft, Unabhängigkeit der Veranlagung

des Gesellschafters zur ESt von der Schlußbesprechung zur Betriebsprüfung der Kapitalgesellschaft und von der Erlassung eines Körperschaftsteuerbescheides) (Hinweis E , 85/14/0080, VwSlg 6056 F/1985; E , 87/13/0223).
Normen
RS 2
Dem Berufungswerber steht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde nur zu, wenn er die Durchführung einer solchen Verhandlung fristgerecht beantragt hat. In der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung (ohne einen solchen Antrag) liegt keine Verletzung des Parteiengehörs, weil sich der Berufungswerber schriftlich Gehör verschaffen kann.
Normen
RS 3
Parteiengehör kann durch Verweisung auf Ermittlungsergebnisse eines anderen Verfahrens, die dem Vertreter des Steuerpflichtigen bereits bekannt sind, gewährt werden.
Normen
RS 4
Anbringen und Beweisanträge, die von einer Partei in einem sie betreffenden Verfahren gestellt wurden, können einer anderen Partei in deren Verfahren nicht als ihr Anbringen zugerechnet werden, wenn sie nicht wenigstens durch Verweisung auf das Vorbringen der ersteren dieses zu ihrem eigenen Anbringen gemacht hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64458