VwGH 20.11.1989, 89/14/0138
VwGH 20.11.1989, 89/14/0138
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Begriff der Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weit zu fassen und nähert sich bei dieser Einkunftsart dem der Betriebsausgaben. |
Normen | |
RS 2 | Kosten der Teilung eines gemeinsamen Besitzes sind nicht (laufende) Betriebsausgaben, sondern anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei ihnen zu aktivieren (Hinweis E , 1471/59, VwSlg 2319 F/1960). Dementsprechend handelt es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen (betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (jedenfalls im Streitjahr) um keine Werbungskosten. |
Norm | |
RS 3 | Bei Kosten der Realteilung handelt es sich nicht um Aufwendungen zur Erwerbung und Sicherung bzw Erhaltung von Einnahmen aus einer Grundstücksgemeinschaft, sondern vielmehr um solche zur Herbeiführung des Unterganges derselben. Sie werden daher nicht in der Absicht getätigt, weitere Einnahmen aus einer Gemeinschaft zu erzielen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140138.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-64455