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VwGH 20.11.1989, 89/14/0138

VwGH 20.11.1989, 89/14/0138

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Begriff der Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weit zu fassen und nähert sich bei dieser Einkunftsart dem der Betriebsausgaben.
Normen
RS 2
Kosten der Teilung eines gemeinsamen Besitzes sind nicht (laufende) Betriebsausgaben, sondern anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei ihnen zu aktivieren (Hinweis E , 1471/59, VwSlg 2319 F/1960). Dementsprechend handelt es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen (betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (jedenfalls im Streitjahr) um keine Werbungskosten.
Norm
RS 3
Bei Kosten der Realteilung handelt es sich nicht um Aufwendungen zur Erwerbung und Sicherung bzw Erhaltung von Einnahmen aus einer Grundstücksgemeinschaft, sondern vielmehr um solche zur Herbeiführung des Unterganges derselben. Sie werden daher nicht in der Absicht getätigt, weitere Einnahmen aus einer Gemeinschaft zu erzielen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-64455