VwGH 07.11.1989, 89/14/0136
VwGH 07.11.1989, 89/14/0136
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/06/07 1760/56 1 |
Normen | |
RS 2 | Steuerliche Folgen der Kalenderjahrbesteuerung und des Fehlens eines Rechtes auf Verlustrücktrag ergeben sich aus dem G selbst und sind daher der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen. |
Norm | |
RS 3 | IZm dem rechtlich gebundenen Teil der Entscheidung nach § 236 Abs 1 BAO (Unbilligkeit der Einhebung) ist es (für die subjektiven Rechte des Steuerpflichtigen) nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Voraussetzung der Unbilligkeit der Einhebung angenommen wird, weil insoweit nur entscheidend ist, daß das Fehlen der Unbilligkeit der Ermessensentscheidung nicht entgegensteht. |
Normen | |
RS 4 | Zur Bedeutung folgender Umstände für die Ermessensentscheidung gemäß § 236 Abs 1 BAO: a) Keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen (Sanierung) durch die Abgabennachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand. b) Die Nachsicht ginge ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Steuerpflichtigen. c) Verletzung von Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten durch den Steuerpflichtigen, wenn auch nur irrtümliche. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140136.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64454