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VwGH 17.10.1989, 89/14/0124

VwGH 17.10.1989, 89/14/0124

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Hat der Abgabenpflichtige von sich aus keine Beweise für seine Behauptungen erbracht, berechtigt dies die belangte Behörde nicht, sich über die Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen. Der Umstand, daß bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, bedeutet keineswegs, daß die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, daß sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, daß der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw Glaubhaftmachung aufgefordert wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/02/08 85/13/0001 1
Norm
RS 2
AusfzF der Zwangsläufigkeit der Belastung des Ehemannes mit Kosten einer in-vitro-Fertilisation.
Norm
RS 3
Kinderlosigkeit selbst ist nie Krankheit. Sie kann allerdings krankhafte Veränderungen zur Ursache haben.
Norm
MRK;
RS 4
Die Reduzierung des menschlichen Lebens auf ein Mittel zum Zweck verstößt gegen die Menschenwürde (hier: Erzeugung von Nachkommenschaft unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren seelischer Erkrankung infolge Kinderlosigkeit).
Norm
RS 5
Tatsächliche Gründe sind nur solche, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst betreffen. Belastungen aus Krankheitsvorbeugung oder Krankheitsbehandlung der Ehegattin des Steuerpflichtigen erwachsen diesem daher nicht aus tatsächlichen Gründen.
Normen
RS 6
In Verfahren über Steuerbegünstigungen trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die die Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens vor allem dort in den Hintergrund drängt, wo es sich um Tatsachen handelt, die in erster Linie nur dem Steuerpflichtigen selbst bekannt sein können. In solchen Fällen besteht die Pflicht der Behörde nur darin, bei indizierter Aufklärungsbedürftigkeit den Steuerpflichtigen zu aufklärendem Vorbringen und allfälliger Beweisführung (Glaubhaftmachung) aufzufordern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6447 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140124.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64452

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