VwGH 19.09.1989, 89/14/0115
VwGH 19.09.1989, 89/14/0115
Rechtssatz
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Normen | ÄrzteG 1984 §10; ÄrzteG 1984 §38; BAO §114; BAO §143 Abs1; BAO §143 Abs2; BAO §183 Abs3; BAO §80; BAO §9 Abs1; KAG 1957 §9; |
RS 1 | Die Beweislast des Vertreters, der zur Haftung herangezogen wurde oder werden soll, darf nicht dahin überspannt werden, daß er sein Vorbringen (hier: krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit) etwa gar aus eigenem Antrieb sofort urkundig nachweisen müßte. Will ihm nämlich die Behörde nicht Glauben schenken, so hat sie ihn zu entsprechendem Beweisanbot aufzufordern. Dieses muß keineswegs in der Vorlage von Urkunden bestehen, sondern kann sich auch auf das Begehren beschränken, die Behörde möge Zeugen vernehmen, Sachverständige hören oder Urkunden von Dritten beischaffen, deren Herausgabe die Partei nicht erlangen kann. Aus einer Weigerung des Krankenhauses, dem Abgabepflichtigen die Krangkengeschichte herauszugeben, ist nicht zu entnehmen, daß auch der Behörde - nicht Entbindung von allfälligen Verschwiegenheitspflichten durch den Abgabepflichtigen - durch das Krankenhaus Einsicht in die Krankengeschichte nicht gewährt worden wäre. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64449