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VwGH 27.06.1989, 89/14/0113

VwGH 27.06.1989, 89/14/0113

Rechtssätze


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Normen
BAO §224 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Haftungsaussprüche des Finanzamtes sind nach Maßgabe der in ihnen vorgenommenen Detaillierung der Abgabenschuld teilbar (Hinweis E , 85/14/0161).
Normen
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
RS 2
Die erstmalige Heranziehung zur Haftung für eine Abgabe durch das Finanzamt darf nicht in der Berufungsvorentscheidung erfolgen. Die hierin gelegene objektive Rechtswidrigkeit darf nur auf Grund gesetzmäßiger Ermessensübung zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung durch die Oberbehörde gemäß § 299 Abs 2 BAO führen. Eine solche fehlt, wenn sich die Oberbehörde nur auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung beruft. Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Haftung durch das Finanzamt erstmals nicht mit Haftungsbescheid, sondern durch Berufungsvorentscheidung ausgesprochen wurde.
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 3
Ausführungen zur Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (Gleichbehandlung von USt-Schulden) durch den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co KG durch uneingeschränkte Mantelzession aller Buchforderungen an ein Kreditinstitut ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Situation der KG (Hinweis E , 88/14/0193).
Normen
BAO §20;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
RS 4
Beschwerdevorbringen, das nur weitere Gesichtspunkte anführt, die in der gemäß § 299 Abs 2 BAO aufgehobenen Berufungsvorentscheidung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind (hier: die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld sowie der Ermessensübung im Hinblick auf behauptete

Einbringungsfehler des Finanzamtes bei einem Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO, § 80 BAO) zeigt keine Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides auf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64448