VwGH 27.06.1989, 89/14/0113
VwGH 27.06.1989, 89/14/0113
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Haftungsaussprüche des Finanzamtes sind nach Maßgabe der in ihnen vorgenommenen Detaillierung der Abgabenschuld teilbar (Hinweis E , 85/14/0161). |
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RS 2 | Die erstmalige Heranziehung zur Haftung für eine Abgabe durch das Finanzamt darf nicht in der Berufungsvorentscheidung erfolgen. Die hierin gelegene objektive Rechtswidrigkeit darf nur auf Grund gesetzmäßiger Ermessensübung zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung durch die Oberbehörde gemäß § 299 Abs 2 BAO führen. Eine solche fehlt, wenn sich die Oberbehörde nur auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung beruft. Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Haftung durch das Finanzamt erstmals nicht mit Haftungsbescheid, sondern durch Berufungsvorentscheidung ausgesprochen wurde. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen zur Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (Gleichbehandlung von USt-Schulden) durch den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co KG durch uneingeschränkte Mantelzession aller Buchforderungen an ein Kreditinstitut ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Situation der KG (Hinweis E , 88/14/0193). |
Normen | |
RS 4 | Beschwerdevorbringen, das nur weitere Gesichtspunkte anführt, die in der gemäß § 299 Abs 2 BAO aufgehobenen Berufungsvorentscheidung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind (hier: die Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld sowie der Ermessensübung im Hinblick auf behauptete Einbringungsfehler des Finanzamtes bei einem Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO, § 80 BAO) zeigt keine Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides auf. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64448