VwGH 19.09.1989, 89/14/0108
VwGH 19.09.1989, 89/14/0108
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Übernahme von Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten zur Abwehr einer existenzbedrohenden Notlage von einem nahen Angehörigen kann es sich nicht um eine Belastung handeln, der sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann, sondern nur um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Was sittliche Pflicht ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten in der betreffenden Lebenssituation vom Steuerpflichtigen erwartet werden kann, widrigens ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Mißbilligung begegnet wird. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen betreffend Störung der "einkommensteuerrechtlichen Symmetrie" iVm dem Eingehen einer Wechselverbindlichkeit in Millionenhöhe durch einen Hotelier zur Beseitigung einer Existenzbedrohung von Schwiegersohn (Sägewerksbesitzer) und mithaftender Tochter. |
Normen | |
RS 3 | Es besteht keine sittliche Pflicht zu aussichtslosen und daher sinnlosen Opfern für nahe Angehörige (Beseitigung einer Existenzbedrohung). Die Erfolgsaussichten zur Sanierung sind unter einem objektiven Maßstab zu prüfen. Eine ex-ante-Betrachtung ist geboten. Je größer das dem Steuerpflichtigen abverlangte Opfer ist, umso strenger muß der Maßstab sein, der an die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Sanierung angelegt werden darf, ohne hiedurch sittliche Pflichten zu verletzen. Der Steuerpflichtige darf durch die Angehörigen bei seiner Entscheidung über seine Hilfeleistung nicht in Zeitnot gebracht werden. |
Normen | |
RS 4 | Wurde der Steuerpflichtige zu seinem Opfer (hier: Übernahme einer Wechselverbindlichkeit zur Verlängerung eines Bankkredites an nahe Angehörige) durch die Bank unter Verletzung deren "Warnpflicht" veranlaßt, so hindert die dadurch entstandene Schadenersatzforderung gegen die Bank jedenfalls den Eintritt einer Belastung beim Steuerpflichtigen, wenn diese Forderung bei der Bank nicht uneinbringlich ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140108.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64447